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Auszug aus dem Versailler Vertrag |
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Im folgenden ist der Teil des Versailler Vertrags wiedergegeben, der die Behandlung Schleswigs regelt. Den ganzen Versailler Vertrag können Sie hier lesen. ... Zwölfter Abschnitt. Schleswig. Artikel 109. Die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark wird gemäß den Wünschen der Bevölkerung festgesetzt. Zu diesem Zweck wird die Bevölkerung, welche das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden Linie bewohnt (auf der Karte Nr. 3, die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt ist, durch einen braunen Strich gekennzeichnet): die ungefähr 13 km ostnordöstlich von Flensburg von der Ostsee ausgeht, aufgefordert werden, sich durch eine Abstimmung zu entscheiden, welche unter folgenden Bedingungen stattfinden soll: 1. Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an und binnen einer Frist von 10 Tagen müssen die deutschen Truppen und Behörden (einschließlich der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landräte, Amtsvorsteher, Oberbürgermeister) das Gebiet nördlich der vorbezeichneten Linie räumen. 2. Stimmberechtigt sind ohne Unterschied des Geschlechtes alle Personen, die folgende Bedingungen erfüllen: Jeder stimmt in der Gemeinde ab, wo er seinen Wohnsitz hat oder aus der er gebürtig ist. Die Militärpersonen, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der deutschen Armee, die aus dem der Volksabstimmung unterworfenen Teil Schleswigs stammen, müssen in die Lage gesetzt werden, sich in ‚ihren Heimatort zu begeben, um an der Abstimmung teilzunehmen. 3. In dem Abschnitt des geräumten Gebiets nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden Linie (auf der beigefügten Karte Nr. 3 durch einen rot Strich gekennzeichnet): 4. In dem Abschnitt des geräumten Gebiets südlich des vorher erwähnten Abschnittes und nördlich einer Linie, die von der Ostsee 13 Kilometer von Flensburg ausgeht, um im Norden der Inseln Oland und Langeneß zu enden, wird spätestens fünf Wochen nach der Volksabstimmung in dem vorhergehenden Abschnitt zur Abstimmung geschritten. Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden bestimmt, und zwar nach der Mehrheit der Stimmen in jeder Gemeinde. Artikel 110. Bis zur Festsetzung an Ort und Stelle bestimmen die alliierten und assoziierten Hauptmächte eine Grenzlinie auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung und des Vorschlages der internationalen Kommission, unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen und geographischen Bedingungen der Gegend. Von diesem Zeitpunkt an kann die dänische Regierung diese Gebiete durch dänische Zivil- und Militärbehörden besetzen lassen, und die deutsche Regierung kann bis zu der genannten Grenzlinie die von ihr zurückgezogenen Zivil- und Militärbehörden wiedereinsetzen. Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte endgültig auf alle Hoheitsrechte über die Gebiete Schleswigs, die nördlich der vorstehend festgesetzten Grenzlinie liegen. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden die genannten Gebiete Dänemark übergeben. Artikel 111. Eine Kommission aus sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch Dänemark und eines durch Deutschland ernannt werden, tritt binnen 14 Tagen nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Abstimmung zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie festzusetzen. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; sie sind für die Beteiligten bindend. Artikel 112. Alle Bewohner des an Dänemark zurückfallenden Gebiets erwerben ohne weiteres das dänische Bürgerrecht. Die Personen jedoch. welche sich in diesem Gebiete nach dem 1. Oktober 1918 niedergelassen haben, können die dänische Staatsangehörigkeit mir mit Genehmigung der dänischen Regierung erwerben. Artikel 113. Binnen einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage, wo die Staatshoheit über das gesamte, der Volksabstimmung unterworfene Gebiet oder einen Teil desselben an Dänemark zurückfällt, kann jede Person über 18 Jahre, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten geboren ist, aber in dieser Gegend keinen Wohnsitz hat und deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, für Dänemark optieren. Jede Person über 18 Jahre, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten ihren Wohnsitz hat, kann für Deutschland optieren. Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein. Die Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, müssen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben. Sie können ihren Grundbesitz in dem Gebiete des anderen Staates behalten, in dem sie vor der Ausübung ihres Optionsrechtes ihren Wohnsitz hatten. Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen. Es wird ihnen dafür kein Zoll, weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr, auferlegt. Artikel 114. Der Anteil und die Art der finanziellen oder anderen Lasten Deutschlands oder Preußens, welche Dänemark übernehmen muß, werden nach Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt. Durch besondere Abmachungen werden alle anderen Fragen geregelt, welche aus der vollständigen oder teilweisen Rückgabe der Gebiete erwachsen, die Dänemark auf Grund des Vertrages vom 30. Oktober 1864 abtreten mußte. ...
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